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CRD IV
Die Mitgliedstaaten stellen für den Fall, dass andere als die zuständigen Behörden die Abwicklungsbefugnis besitzen, sicher, dass erstere bei der Ausarbeitung von Abwicklungsplänen eng mit den zuständigen Behörden zusammenarbeiten und sich mit diesen beraten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.