art_51__para_1__text_1
CRD IV
Die zuständigen Behörden eines Aufnahmemitgliedstaats können in Fällen, in denen Artikel 112 Absatz 1 Anwendung findet, bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder bei den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats beantragen, dass eine Zweigstelle eines Instituts, bei dem es sich nicht um eine unter Artikel 95 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 fallende Wertpapierfirma handelt, als bedeutend angesehen wird.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.