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CRD IV

Die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats übermitteln den zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen bestehen, die Ergebnisse der Risikobewertungen der Institute mit derartigen Zweigstellen gemäß Artikel 97 und gegebenenfalls Artikel 113 Absatz 2. Sie übermitteln außerdem Entscheidungen aufgrund der Artikel 104 und 105, soweit diese Bewertungen und Entscheidungen für die betreffenden Zweigstellen relevant sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.