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CRD IV

Ungeachtet der Artikel 53, 54 und 55 können die Mitgliedstaaten den Austausch von Informationen zwischen den zuständigen Behörden und den Behörden zulassen, die zuständig sind für die Beaufsichtigung der Stellen, die an der Abwicklung oder an Insolvenzverfahren oder ähnlichen Verfahren in Bezug auf Institute beteiligt sind, vertraglicher oder institutsbezogener Sicherungssysteme im Sinne des Artikels 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 der Personen, die die Pflichtprüfung der Rechnungslegungsunterlagen von Instituten, Versicherungsunternehmen und Finanzinstituten vornehmen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.