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Die zuständigen Behörden halten Institute unter Berücksichtigung ihrer Größe, ihrer internen Organisation und der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte dazu an, interne Kapazitäten für die Risikobewertung zu entwickeln und zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko von Schuldinstrumenten im Handelsbuch verstärkt interne Modelle zusammen mit internen Modellen zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Ausfall- und Migrationsrisiko zu verwenden, wenn ihre Positionen mit spezifischem Risiko absolut gesehen bedeutend sind und sie eine große Zahl bedeutender Positionen in Schuldinstrumenten verschiedener Emittenten halten. Die Erfüllung der Kriterien gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 Abschnitte 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird durch diesen Artikel nicht berührt.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.