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Artikel 80

CRD IV

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass das Risiko, dass die von den Instituten eingesetzten anerkannten Kreditrisikominderungstechniken sich als weniger wirksam erweisen als erwartet, unter anderem mittels schriftlicher Grundsätze und Verfahren erfasst und gesteuert wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.