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CRD IV

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute über Pläne zur Wiederherstellung der Liquidität verfügen, die angemessene Strategien und Durchführungsmaßnahmen zur Behebung möglicher Liquiditätsengpässe auch bei Zweigniederlassungen in einem anderen Mitgliedstaat vorsehen. Sie stellen sicher, dass diese Pläne von den Instituten mindestens jährlich getestet, unter Berücksichtigung der Ergebnisse der in Absatz 8 genannten Alternativszenarien aktualisiert, der Geschäftsleitung mitgeteilt und von diesem gebilligt werden, damit die internen Grundsätze und Verfahren entsprechend angepasst werden können. Die notwendigen operativen Maßnahmen werden von den Instituten im Voraus ergriffen, damit sichergestellt ist, dass die Liquiditätswiederherstellungspläne sofort umgesetzt werden können. Bei Kreditinstituten bestehen solche operativen Maßnahmen u. a. im Halten von Sicherheiten, die unmittelbar für eine Zentralbankrefinanzierung zur Verfügung stehen. Dazu zählt erforderlichenfalls auch das Vorhalten von Sicherheiten in der Währung eines anderen Mitgliedstaats oder eines Drittlands, gegenüber denen das Kreditinstitut Risikopositionen hat, wobei, falls aus operativen Gründen notwendig, die Sicherheiten im Gebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder Drittlands, in dessen Währung die Forderung besteht, vorzuhalten ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.