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CRD IV

Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass die Institute - unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäfte über Liquiditätsrisikoprofile verfügen, die dem Profil entsprechen, das für ein gut funktionierendes und solides System erforderlich ist, und nicht über dieses hinausgehen. Die zuständigen Behörden überwachen die Entwicklungen in Bezug auf die Liquiditätsrisikoprofile, z. B. in den Bereichen Struktur und Umfang eines Produkts, Risikomanagement, Refinanzierungsstrategien und Refinanzierungskonzentrationen. Die zuständigen Behörden ergreifen wirksame Maßnahmen, wenn Entwicklungen gemäß Unterabsatz 2 die Destabilisierung einzelner Institute oder des Systems zur Folge haben könnten. Die zuständigen Behörden unterrichten die EBA über alle gemäß Unterabsatz 3 durchgeführten Maßnahmen. Die EBA gibt gegebenenfalls im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 Empfehlungen heraus.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.