art_87__para_2__text_1
CRD IV
Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Institute das Risiko einer übermäßigen Verschuldung präventiv in Angriff nehmen und zu diesem Zweck der potenziellen Erhöhung dieses Risikos, zu der es durch erwartete oder realisierte Verluste und der dadurch bedingten Verringerung der Eigenmittel je nach geltenden Rechnungslegungsvorschriften kommen kann, gebührend Rechnung tragen. Zu diesem Zweck müssen die Institute im Hinblick auf das Risiko einer übermäßigen Verschuldung einer Reihe unterschiedlicher Krisensituationen standhalten können.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.