(3)
Alle in der Union zugelassenen Institute, die international als global systemrelevante Institute anerkannt sind, legen der Kommission die Angaben nach Absatz 1 Buchstaben d, e und f bis zum 1. Juli 2014 auf vertraulicher Basis vor. Die Kommission führt nach Konsultation – je nach Sachlage - der EBA, der EIOPA und der ESMA eine allgemeine Bewertung der möglichen nachteiligen wirtschaftlichen Folgen der Offenlegung derartiger Informationen durch, einschließlich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit, Investitionen und die Verfügbarkeit von Krediten sowie die Stabilität des Finanzsystems. Die Kommission legt ihren Bericht dem Europäischen Parlament und dem Rat bis zum 31. Dezember 2014 vor. Zeigt der Bericht der Kommission erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so zieht die Kommission die Vorlage eines geeigneten Gesetzgebungsvorschlags zur Änderung der Offenlegungspflicht gemäß Absatz 1 in Erwägung und kann im Einklang mit Artikel 145 Buchstabe h beschließen, die Einführung dieser Pflicht aufzuschieben. Die Kommission überprüft jährlich, ob es notwendig ist, den Aufschub zu verlängern.
← art_89__para_2__text_1 · All articles · art_89__para_3__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.