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CRD IV
Die unter diesem Buchstaben genannten Instrumente werden für angemessene Zeit einbehalten, um die Anreize nach den längerfristigen Interessen des Instituts auszurichten. Gegebenenfalls können die Mitgliedstaaten oder ihre zuständigen Behörden Art und Ausgestaltung dieser Instrumente einschränken oder bestimmte Instrumente untersagen. Dieser Buchstabe findet sowohl Anwendung auf den gemäß Buchstabe m zurückbehaltenen Anteil der variablen Vergütungskomponente, als auch auf den nicht zurückbehaltenen Anteil;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.