(1)
Unter Berücksichtigung der technischen Kriterien des Artikels 98 überprüfen die zuständigen Behörden die Regelungen, Strategien, Verfahren und Mechanismen, die die Institute zur Einhaltung dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 geschaffen haben, und bewerten die Risiken, denen die Institute ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten, die Risiken, die unter Berücksichtung der Ermittlung und Messung des Systemrisikos gemäß Artikel 23 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 oder gegebenenfalls von Empfehlungen des ESRB von einem Institut für das Finanzsystem ausgehen, und die anhand von Stresstests ermittelten Risiken unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs und der Komplexität der Geschäfte eines Instituts.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.