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Abschnitt II

CRD IV

Der ESRB kann den von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 136 Absatz 1 benannten Behörden durch Empfehlungen nach Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 Orientierungen zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer vorgeben, die Folgendes umfassen können: Grundsätze, die den benannten Behörden Orientierungshilfe geben, wenn sie die angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nach Ermessen festsetzen, und die sicherstellen, dass die Behörden einen im Verhältnis zu den maßgeblichen makroökonomischen Zyklen soliden Ansatz verfolgen und dass in allen Mitgliedstaaten zuverlässige und kohärente Entscheidungsverfahren gefördert werden, allgemeine Orientierung in folgenden Fragen: Messung und Berechnung der Abweichung des Kredite/Bruttoinlandsprodukt (BIP)-Verhältnisses vom langfristigen Trend, Berechnung der nach Artikel 136 Absatz 2 geforderten Puffer-Richtwerte, Orientierungshilfe zu Variablen, die auf das Entstehen systemweiter Risiken in Verbindung mit Phasen eines übermäßigen Kreditwachstums in einem Finanzsystem hinweisen, insbesondere das relevante Kredite/BIP-Verhältnis und seine Abweichung vom langfristigen Trend, und zu anderen maßgeblichen Faktoren, einschließlich der Behandlung wirtschaftlicher Entwicklungen innerhalb einzelner Wirtschaftszweige, die in die Entscheidungen der benannten Behörden über die angemessene Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer nach Artikel 136 einfließen sollten, Orientierungshilfe zu Variablen, einschließlich qualitativer Kriterien, die darauf hinweisen, dass der Puffer beibehalten, abgeschmolzen oder vollständig abgerufen werden sollte. Spricht der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 aus, so trägt er den Unterschieden zwischen den Mitgliedstaaten und insbesondere den spezifischen Gegebenheiten in Mitgliedstaaten mit kleinen und offenen Volkswirtschaften gebührend Rechnung. Hat der ESRB eine Empfehlung nach Absatz 1 ausgesprochen, überprüft er diese fortlaufend und aktualisiert sie gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Erfahrungen bei der Festlegung von Puffern gemäß dieser Richtlinie oder der Entwicklungen bei international vereinbarten Verfahren. Jeder Mitgliedstaat benennt eine Behörde oder öffentliche Stelle (im Folgenden "benannte Behörde"), die für die Festsetzung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für den betreffenden Mitgliedstaat zuständig ist. Die benannten Behörden berechnen für jedes Quartal einen Puffer-Richtwert, der zur Festlegung der Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer gemäß Absatz 3 herangezogen wird. Der Puffer-Richtwert spiegelt in aussagekräftiger Form den Kreditzyklus und die durch das übermäßige Kreditwachstum in dem Mitgliedstaat bedingten Risiken wider und trägt den spezifischen Gegebenheiten der betreffenden Volkswirtschaft gebührend Rechnung. Er basiert auf der Abweichung des Kredite/BIP-Verhältnisses vom langfristigen Trend, wobei unter anderem Folgendes berücksichtigt wird: ein Indikator für das Kreditwachstum innerhalb des betreffenden Rechtsraums und insbesondere ein Indikator, der Veränderungen beim Verhältnis der in dem betreffenden Mitgliedstaat gewährten Kredite zum BIP widerspiegelt, jede etwaige Orientierung des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstabe b. Jede benannte Behörde bewertet quartalsweise, welcher Quote des antizyklischen Kapitalpuffers in dem betreffenden Mitgliedstaat als angemessen anzusehen ist und setzt diese fest, wobei sie Folgendes berücksichtigt: der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert, alle etwaigen Orientierungshilfen des ESRB gemäß Artikel 135 Absatz 1 Buchstaben a, c und d und etwaige Empfehlungen des ESRB zur Festsetzung einer Pufferquote, andere Variablen, die die benannte Behörde für wesentlich hält, um das zyklische Systemrisiko abzuwenden. Die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers, ausgedrückt als Prozentsatz des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags von Instituten mit Risikopositionen in dem betreffenden Mitgliedstaat, liegt zwischen 0 % und 2,5 % und wird in Schritten von jeweils 0,25 Prozentpunkten oder Vielfachen von 0,25 Prozentpunkten kalibriert. Für die in Artikel 140 Absatz 2 dieser Richtlinie genannten Zwecke darf eine benannte Behörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine höhere Quote als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags festsetzen, sofern dies auf der Grundlage der in Absatz 3 genannten Aspekte gerechtfertigt ist. Wird die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers erstmalig von einer benannten Behörde auf einen Wert von über Null festgesetzt oder wird die bisherige Quote danach von einer benannten Behörde angehoben, so legt die Behörde auch ein Datum fest, ab dem die Institute diese erhöhte Quote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum liegt nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum, an dem die Anhebung der Pufferquote gemäß Absatz 7 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe der Erhöhung der Pufferquote weniger als zwölf Monate, muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Setzt eine benannte Behörde die bestehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers herab, muss sie – unabhängig davon, ob die Quote auf Null gesenkt wird oder nicht – einen indikativen Zeitraum festlegen, in dem keine Anhebung der Pufferquote zu erwarten ist. Dieser indikative Zeitraum ist für die benannte Behörde jedoch nicht bindend. Jede benannte Behörde gibt die für das jeweilige Quartal festgesetzte Pufferquote auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben: die Quote selbst, das maßgebliche Kredite/BIP-Verhältnis und dessen Abweichung vom langfristigen Trend, der gemäß Absatz 2 berechnete Puffer-Richtwert, eine Begründung für die Pufferquote, bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe e weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt, bei einer Herabsetzung der Pufferquote der indikative Zeitraum, in dem keine Erhöhung der Pufferquote zu erwarten ist, und eine Begründung für diesen Zeitraum. Die benannten Behörden unternehmen alles Notwendige, um den Zeitpunkt dieser Bekanntgabe zu koordinieren. Die benannten Behörden teilen dem ESRB für jedes Quartal die Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer und die Angaben nach den Buchstaben a bis g mit. Der ESRB veröffentlicht auf seiner Website alle auf diese Weise mitgeteilten Pufferquoten sowie Hintergrundinformationen. Hat eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 oder eine zuständige Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote festgelegt, die 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013berechneten Gesamtrisikobetrags übersteigt, können die anderen benannten Behörden diese Pufferquote für die Berechnung der institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffer durch die im Inland zugelassenen Institute anerkennen. Erkennt eine benannte Behörde gemäß Absatz 1 eine über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote gemäß Absatz 1 an, so gibt sie dies auf ihrer Website bekannt. Hierbei ist mindestens Folgendes anzugeben: die Quote selbst, der Mitgliedstaat oder die Drittländer, für den diese Quote gilt, bei einer Anhebung der Pufferquote das Datum, ab dem die in dem Mitgliedstaat von der benannten Behörde zugelassenen Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers verwenden müssen, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe nach diesem Absatz liegt. Der ESRB darf benannten Behörden gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 für Risikopositionen in einem Drittland in folgenden Fällen eine angemessene Quote des antizyklischen Kapitalpuffers empfehlen: Die einschlägige Behörde eines Drittlands ("zuständige Drittlandsbehörde"), in dem ein Institut oder Institute der Union Kreditrisikopositionen hält (halten), hat für dieses Drittland keine Quote für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzt und veröffentlicht, der ESRB ist der Auffassung, dass eine von einer zuständigen Drittlandsbehörde für den antizyklischen Kapitalpuffer festgesetzte und veröffentlichte Quote nicht ausreicht, um in der Union ansässige Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Land zu schützen, oder eine benannte Behörde teilt dem ESRB mit, dass die Pufferquote ihrer Auffassung nach für diesen Zweck nicht ausreichend ist. Dieser Artikel gilt unabhängig davon, ob der ESRB gegenüber den benannten Behörden eine Empfehlung gemäß Artikel 138 ausgesprochen hat. Unter den Umständen nach Artikel 138 Buchstabe a dürfen die benannten Behörden die von den im Inland zugelassenen Instituten für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers zu verwendende Quote festsetzen. Hat eine zuständige Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers festgesetzt und veröffentlicht, so darf eine benannte Behörde für dieses Drittland für die Berechnung des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers durch die im Inland zugelassenen Institute eine andere Pufferquote festsetzen, wenn sie mit einiger Berechtigung davon ausgeht, dass die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote nicht ausreicht, um die Institute angemessen vor den Risiken eines übermäßigen Kreditwachstums in dem betreffenden Drittland zu schützen. Macht eine benannte Behörde von der Befugnis nach Unterabsatz 1 Gebrauch, so darf sie die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers nicht unter dem von der zuständigen Drittlandsbehörde festgelegten Wert ansetzen, es sei denn, die Pufferquote beträgt mehr als 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags der Institute, die in dem betreffenden Drittland Kreditrisikopositionen halten. Der ESRB kann im Hinblick auf Kohärenz bei der Festsetzung von Puffern für Drittländer Empfehlungen für die Festsetzung dieser Puffer erteilen. Setzt eine benannte Behörde für dieses Drittland gemäß den Absätzen 2 oder 3 eine über die geltende Pufferquote hinausgehende Quote des antizyklischen Kapitalpuffers fest, so legt sie das Datum fest, ab dem im Inland zugelassene Institute diese Pufferquote für die Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen. Dieses Datum darf nicht mehr als zwölf Monate nach dem Datum liegen, an dem die Pufferquote gemäß Absatz 5 bekanntgegeben wurde. Liegen zwischen dem betreffenden Datum und der Bekanntgabe weniger als zwölf Monate, so muss diese kürzere Frist für die Anwendung durch außergewöhnliche Umstände gerechtfertigt sein. Die benannten Behörden veröffentlichen sämtliche gemäß Absatz 2 oder 3 für Drittländer festgesetzte Quoten antizyklischer Kapitalpuffer auf ihrer Website, wobei Folgendes anzugeben ist: die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers und das Drittland, für das sie gilt, eine Begründung für die Pufferquote, bei erstmaliger Festsetzung der Pufferquote auf einen Wert über 0 oder bei einer Erhöhung der Pufferquote das Datum, ab dem die Institute diese höhere Pufferquote zur Berechnung ihres institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers anwenden müssen, die außergewöhnlichen Umstände, die eine kürzere Frist für die Anwendung rechtfertigen, falls das Datum nach Buchstabe c weniger als zwölf Monate nach dem Datum der Bekanntgabe gemäß diesem Absatz liegt. Die Quote des institutsspezifischen antizyklischen Kapitalpuffers ist der gewichtete Durchschnitt der Quoten der antizyklischen Kapitalpuffer, die in den Rechtsräumen, in denen die wesentlichen Kreditrisikopositionen des Instituts belegen sind, gelten, oder die aufgrund des Artikels 139 Absätze 2 oder 3 für die Zwecke des vorliegenden Artikels angewandt werden. Für die Berechnung des gewichteten Durchschnitts nach Unterabsatz 1 schreiben die Mitgliedstaaten den Instituten vor, auf jede anwendbare Quote antizyklischer Puffer den Quotienten aus den gemäß Teil 3 Titel II und IV der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ermittelten Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung der wesentlichen Kreditrisikopositionen in dem betreffenden Rechtsraum und den Gesamteigenmittelanforderungen zur Unterlegung des Kreditrisikos aller wesentlichen Kreditrisikopositionen anzuwenden. Setzt eine benannte Behörde gemäß Artikel 136 Absatz 4 für den antizyklischen Kapitalpuffer eine Quote von über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags fest, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen im Mitgliedstaat der benannten Behörde (im Folgenden "Mitgliedstaat A") die folgenden Pufferquoten gelten: im Inland zugelassene Institute wenden die über 2,5 % des Gesamtrisikobetrags hinausgehende Pufferquote an, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat, in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Institute wenden die von der benannten Behörde des Mitgliedstaats A festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, sofern die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat. Geht die von der zuständigen Drittlandsbehörde für das jeweilige Drittland festgesetzte Pufferquote über 2,5 % des nach Artikel 92 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 berechneten Gesamtrisikobetrags hinaus, stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für die Zwecke der Berechnung nach Absatz 1 sowie gegebenenfalls für die Zwecke der Berechnung desjenigen Bestandteils des konsolidierten Eigenkapitals, der sich auf das betreffende Institut bezieht, für die wesentlichen Kreditrisikopositionen in diesem Drittland die folgenden Pufferquoten gelten: Die Institute wenden eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers von 2,5 % des Gesamtrisikobetrags an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die über 2,5 % hinausgehende Pufferquote nicht gemäß Artikel 137 Absatz 1 anerkannt hat, die Institute wenden die von der zuständigen Drittlandsbehörde festgesetzte Quote des antizyklischen Kapitalpuffers an, wenn die benannte Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie zugelassen wurden, die Pufferquote gemäß Artikel 137 anerkannt hat. Wesentliche Kreditrisikopositionen umfassen alle Forderungsklassen, mit Ausnahme der in Artikel 112 Buchstaben a bis f der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 genannten Forderungsklassen, für die Folgendes gilt: sie unterliegen den Eigenmittelanforderungen für Kreditrisiken gemäß Teil 3 Titel II jener Verordnung, wird die Risikoposition im Handelsbuch gehalten, finden die Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 2 jener Verordnung oder für das zusätzliche Ausfall- und Migrationsrisiko gemäß Teil 3 Titel IV Kapitel 5 jener Verordnung Anwendung, handelt es sich bei der Risikoposition um eine Verbriefung, so finden die Eigenmittelanforderungen gemäß Teil 3 Titel II Kapitel 5b jener Verordnung Anwendung. Die Institute ermitteln den Belegenheitsort einer wesentlichen Kreditrisikoposition gemäß den nach Absatz 7 erlassenen technischen Regulierungsstandards. Für die Zwecke der in Absatz 1 vorgeschriebenen Berechnung gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für einen Mitgliedstaat ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 136 Absatz 7 Buchstabe e oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat, gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland vorbehaltlich des Buchstabens c zwölf Monate nach dem Datum, an dem die zuständige Drittlandsbehörde eine Änderung der Pufferquote bekanntgegeben hat, unabhängig davon, ob diese Behörde von den Instituten mit Sitz in dem betreffenden Drittland verlangt, diese Änderung innerhalb einer kürzeren Frist anzuwenden, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat, gilt in Fällen, in denen die benannte Behörde des Herkunftsmitgliedstaats des Instituts die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland gemäß Artikel 139 Absätze 2 oder 3 festsetzt oder die Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland nach Artikel 137 anerkennt, diese Quote ab dem Datum, das in der gemäß Artikel 139 Absatz 5 Buchstabe c oder Artikel 137 Absatz 2 Buchstabe c veröffentlichten Information angegeben ist, wenn diese Entscheidung eine Anhebung der Pufferquote zur Folge hat, gilt eine Quote des antizyklischen Kapitalpuffers unmittelbar, wenn diese Entscheidung eine Absenkung der Pufferquote zur Folge hat. Für die Zwecke des Buchstabens b gilt eine Änderung der Quote des antizyklischen Kapitalpuffers für ein Drittland ab dem Datum als bekanntgegeben, an dem sie von der zuständigen Drittlandsbehörde nach den geltenden nationalen Vorschriften veröffentlicht wird. Die EBA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards zur Spezifizierung der Methode zur Ermittlung des Belegenheitsorts der wesentlichen Kreditrisikopositionen nach Absatz 5 aus. Die EBA legt der Kommission diese Entwürfe technischer Regulierungsstandards bis zum 1. Januar 2014 vor. Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß dem Verfahren nach den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 zu erlassen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.