rec_88
CRD IV
(88) Die Entscheidungen der Mitgliedstaaten über Quoten für antizyklische Kapitalpuffer sollten so weit wie möglich koordiniert werden. Dazu könnten die Diskussionen, die die zuständigen oder benannten Behörden über die Festlegung vorgeschlagener Pufferquoten, einschließlich der einschlägigen Variablen, führen, auf Wunsch dieser Behörden vom ESRB moderiert werden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.