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CRR

Institute melden für jeden einzelstaatlichen Immobilienmarkt, an dem sie finanziell engagiert sind, den zuständigen Behörden halbjährlich folgende Daten: Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut Wohnimmobilien als Sicherheit anerkannt hat, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 80 % des Marktwerts bzw. 80 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen von Artikel 124 Absatz 2, Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien verfügt, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt, Forderungswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte Wohnimmobilien verfügt, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch Wohnimmobilien besichert gilt, Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2; Gesamtverluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, bis zu dem Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch gewerbliche Immobilien besichert gilt, Forderungswert sämtlicher ausstehenden Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, begrenzt auf den Teil der Risikoposition, der gemäß Artikel 124 Absatz 1 als vollständig durch gewerbliche Immobilien besichert gilt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.