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art_101__para_1__point_d__text_1

CRR

Verluste aus Risikopositionen, für die ein Institut über als Sicherheit anerkannte gewerbliche Immobilien verfügt, bis zum Wert des als Sicherheit hinterlegten Betrags oder 50 % des Marktwerts bzw. 60 % des Beleihungswerts, falls dieser niedriger ist, vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikels 124 Absatz 2;

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.