3.
CRR
Für die Zwecke dieser Verordnung werden Risikopositionen gegenüber Drittland-Wertpapierfirm und Risikopositionen gegenüber Drittland-Kreditinstituten sowie Forderungen gegenüber Drittland-Clearinghäusern und -Börsen nur dann wie Risikopositionen gegenüber einem Institut behandelt, wenn die aufsichtlichen und rechtlichen Anforderungen des Drittlandes an das betreffende Unternehmen denen der Union zumindest gleichwertig sind.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.