art_122__para_2__text_1
CRR
Risikopositionen, für die keine solches Bonitätsbeurteilung vorliegt, wird ein Risikogewicht von 100 % zugewiesen oder das Risikogewicht für Risikopositionen gegenüber dem Zentralstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Unternehmen seinen Sitz hat, falls dieses höher ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.