art_124__para_2__text_1
CRR
Auf der Grundlage der nach Artikel 101 erhobenen Daten und aller anderen maßgeblichen Indikatoren bewerten die zuständigen Behörden regelmäßig, mindestens jedoch einmal jährlich, ob das Risikogewicht von 35 % für durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 125 und das Risikogewicht von 50 % für durch gewerbliche Immobilien besicherte Risikopositionen nach Artikel 121 für Immobilien in ihrem Land sich in angemessener Weise auf Folgendes stützen:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.