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CRR

Soweit die zuständigen Behörden nicht gemäß Artikel 124 Absatz 2 anders entschieden haben, werden durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besicherte Risikopositionen wie folgt behandelt: Risikopositionen oder Teile einer Risikoposition, die durch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien vollständig besichert sind, welche vom Eigentümer bzw. im Falle einer privaten Beteiligungsgesellschaft vom begünstigten Eigentümer gegenwärtig oder künftig selbst genutzt oder vermietet werden, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen; Risikopositionen gegenüber einem Leasingnehmer in Immobilien-Leasing-Geschäften mit Wohnimmobilien, bei denen ein Institut der Leasinggeber ist und der Leasingnehmer eine Kaufoption hat, wird ein Risikogewicht von 35 % zugewiesen, sofern die Risikoposition des Instituts durch sein Eigentum an der Immobilie vollständig besichert ist.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.