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Durch Gewerbeimmobilien besicherte Darlehen sind anerkennungsfähig, wenn der Beleihungsauslauf von 60 % bis zu einer Obergrenze von maximal 70 % überschritten wird, der Wert der gesamten Vermögenswerte, die für die gedeckten Schuldverschreibungen als Sicherheiten gestellt werden, den ausstehenden Nominalbetrag der gedeckten Schuldverschreibung um mindestens 10 % übersteigt und die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers die in Kapitel 4 festgelegten Anforderungen hinsichtlich der Rechtssicherheit erfüllt. Die Forderung des Schuldverschreibungsinhabers hat Vorrang vor allen anderen Ansprüchen auf die Sicherheit;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.