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Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an OGA die Kriterien des Artikels 132 Absatz 3 und sind dem Institut alle oder ein Teil der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge direkt unter Heranziehung der zugrunde liegenden Risikopositionen gemäß den in diesem Kapitel beschriebenen Methoden. Wenn eine zugrunde liegende Risikoposition des OGA selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem anderen OGA ist, legt das erstgenannte Institut ebenfalls die zugrunde liegenden Risikopositionen dieses anderen OGA direkt zugrunde.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.