lexiara

(3)

CRR

Erfüllen Risikopositionen in Form von Anteilen an einem OGA die in Artikel 132 Absatz 3 genannten Kriterien nicht oder sind dem Institut nicht alle der zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA bzw. seine eigenen zugrunde liegenden Risikopositionen, die selbst eine Risikoposition in Form von Anteilen an einem OGA darstellen, bekannt, berechnet das Institut die risikogewichteten Positionsbeträge und die erwarteten Verlustbeträge direkt unter Heranziehung der zugrunde liegenden Risikopositionen nach dem einfachen Risikogewichtungsansatz nach Artikel 155 Absatz 2. Ist das Institut nicht in der Lage, zwischen Positionen aus privatem Beteiligungskapital und börsengehandelten sowie sonstigen Beteiligungspositionen zu unterscheiden, behandelt es die betreffenden Risikopositionen als sonstige Beteiligungspositionen. Es ordnet Risikopositionen, die keine Beteiligungspositionen sind, der Forderungsklasse sonstiges Eigenkapital zu.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.