lexiara

4.

CRR

Alternativ zu der in Absatz 3 beschriebenen Methode dürfen die Institute nach den in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Ansätzen eigene oder von folgenden Dritten stammende, auf die zugrunde liegenden Risikopositionen des OGA gestützten Berechnungen der durchschnittlichen risikogewichteten Positionsbeträge verwenden und melden: der Verwahrstelle oder des Finanzinstituts des OGA, sofern der OGA ausschließlich in Wertpapiere investiert und sämtliche Wertpapiere bei dieser Verwahrstelle bzw. diesem Finanzinstitut hinterlegt; die Verwaltungsgesellschaft des OGA im Fall anderer OGA, sofern diese die in Artikel 132 Absatz 3 Buchstabe a festgelegten Kriterien erfüllt. Die Richtigkeit der Berechnung wird von einem externen Prüfer bestätigt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.