lexiara

art_163__para_4__text_1

CRR

Einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung kann vorbehaltlich des Artikels 164 Absatz 2 durch Anpassung der PD Rechnung getragen werden. Zur Absicherung des Verwässerungsrisikos kann neben den in Artikel 201 Absatz 1 Buchstabe g genannten Sicherungsgebern auch der Verkäufer der angekauften Forderungen als Sicherungsgeber anerkannt werden, wenn die Bedingungen des Artikels 160 Absatz 4 erfüllt sind.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.