art_166__para_8__text_1
CRR
In nachstehend genannten Fällen errechnet sich der Risikopositionswert aus dem zugesagten, aber nicht in Anspruch genommenen Betrag, multipliziert mit einem Umrechnungsfaktor. Zu diesem Zweck verwenden die Institute gemäß Artikel 151 Absatz 8 die folgenden Umrechnungsfaktoren für Risikopositionen gegenüber Unternehmen, Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken:
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.