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Artikel 17

CRR

Wertpapierfirmen einer unter die Ausnahmeregelung nach Artikel 15 fallenden Gruppe unterrichten die zuständigen Behörden über Risiken, die ihre Finanzlage gefährden könnten, einschließlich der Risiken aufgrund der Zusammensetzung und der Herkunft ihrer Eigenmittel, ihres internen Kapitals und ihrer Finanzausstattung. Verzichten die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 auf die Beaufsichtigung auf konsolidierter Basis, so ergreifen sie andere geeignete Maßnahmen zur Überwachung der Risiken, insbesondere der Risiken aus Großkrediten, der gesamten Gruppe, einschließlich der nicht in einem Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen. Verzichten die für die Beaufsichtigung der Wertpapierfirma zuständigen Behörden gemäß Artikel 15 auf die Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf konsolidierter Basis, so gelten die Anforderungen des Teils 8 auf Einzelbasis.

Cited at article level by

COMMUNICATION FROM THE COMMISSION Guidance concerning the treatment… (EU) — sign in to see which provisions, and what they say.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.