art_183__para_4__text_1
CRR
Die Anforderungen der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für Garantien von Instituten, Zentralstaaten und Zentralbanken sowie Unternehmen, die die Anforderungen des Artikels 201 Absatz 1 Buchstabe g erfüllen, wenn das Institut die Genehmigung erhalten hat, bei Forderungen an solche Unternehmen gemäß den Artikeln 148 und 150 nach dem Standardansatz zu verfahren. In diesem Fall gelten die Anforderungen des Kapitels 4.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.