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CRR

Die zuständigen Behörden können im Einzelfall jedoch eine anteilmäßige Konsolidierung entsprechend dem von der Muttergesellschaft an dem Tochterunternehmen gehaltenen Kapitalanteil gestatten. Die anteilmäßige Konsolidierung darf nur gestattet werden, wenn alle nachstehend genannten Bedingungen erfüllt sind: die Haftung des Mutterunternehmens ist im Hinblick auf die Haftung der anderen Anteilseigner oder Gesellschafter auf den Kapitalanteil beschränkt, den das Mutterunternehmen an dem Tochterunternehmen hält; die Solvenz jener anderen Anteilseigner oder Gesellschafter ist zufriedenstellend; die Haftung der anderen Anteilseigner oder Gesellschafter ist eindeutig und rechtsverbindlich festgelegt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.