Artikel 192
Für die Zwecke dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck "kreditgebendes Institut" das Institut, das die betreffende Risikoposition hält; "besicherte Kreditvergabe" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und keine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt; "Kapitalmarkttransaktion" jedes Geschäft, das eine sicherheitsunterlegte Forderung begründet und eine Klausel enthält, die dem Institut das Recht auf mindestens tägliche Nachschusszahlungen einräumt; "Basis-OGA" einen OGA, dessen Anteile von einem anderen OGA erworben wurden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.