lexiara

art_194__para_1__text_2

CRR

Das kreditgebende Institut stellt auf Antrag der zuständigen Behörde die jüngste Fassung des/der unabhängigen, schriftlichen und mit einer Begründung versehenen Rechtsgutachten(s) bereit, das/die es verwendet hat, um zu ermitteln, ob seine Sicherungsvereinbarung(en) die in Unterabsatz 1 festgelegte Voraussetzung erfüllt/erfüllen.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.