lexiara

4.

CRR

Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn das kreditgebende Institut das Recht hat, bei Ausfall, Insolvenz oder Konkurs – oder einem anderen in der entsprechenden Vereinbarung genannten Kreditereignis – des Schuldners bzw. gegebenenfalls des Sicherheitenverwahrers die als Sicherheit zur Verfügung gestellten Vermögenswerte zeitnah zu liquidieren oder einzubehalten. Der Grad an Korrelation zwischen den zur Besicherung dienenden Vermögenswerten und der Bonität des Schuldners darf nicht zu hoch sein.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.