Artikel 195
CRR
Bilanzielles Netting gegenseitiger Forderungen des Instituts und der Gegenpartei ist für ein Institut eine zulässige Form der Kreditrisikominderung. Unbeschadet des Artikels 196 ist die Zulässigkeit auf gegenseitige Barguthaben beschränkt. Institute dürfen die risikogewichteten Positionsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge nur für Darlehen und Einlagen anpassen, die bei ihnen selbst eingeliefert wurden und die einer Vereinbarung über das Netting von Bilanzpositionen unterliegen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.