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CRR

Institute dürfen die folgenden Positionen bei allen Ansätzen und Methoden als Sicherheit verwenden: Bareinlagen beim kreditgebenden Institut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer für die Zwecke des Kapitels 2 anerkannten ECAI oder Exportversicherungsagentur haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Zentralstaaten und Zentralbanken mit einer Bonitätsstufe von mindestens 4 gleichgesetzt wird, Schuldverschreibungen von Instituten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Institute mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, Schuldverschreibungen anderer Emittenten, deren Wertpapiere eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung von Forderungen an Unternehmen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, Schuldverschreibungen, die eine kurzfristige Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 2 über die Risikogewichtung kurzfristiger Forderungen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird, in einem Hauptindex vertretene Aktien oder Wandelschuldverschreibungen, Gold, Verbriefungspositionen, außer Wiederverbriefungspositionen, die eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI haben, die von der EBA gemäß den Bestimmungen des Kapitels 5 Abschnitt 3 Unterabschnitt 3 über die Risikogewichtung von Verbriefungspositionen mit einer Bonitätsstufe von mindestens 3 gleichgesetzt wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.