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CRR

Die in Absatz 1 Buchstabe b genannten "Schuldverschreibungen von Zentralstaaten oder Zentralbanken" umfassen Schuldverschreibungen von regionalen oder lokalen Gebietskörperschaften, deren Schuldtitel im Rahmen von Artikel 115 Absatz 2 wie Forderungen an den Zentralstaat, dem sie zuzuordnen sind, behandelt werden, Schuldverschreibungen öffentlicher Stellen, die gemäß Artikel 116 Absatz 4 wie Forderungen an Zentralstaaten behandelt werden, Schuldverschreibungen multilateraler Entwicklungsbanken, denen nach Artikel 117 Absatz 2 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, Schuldverschreibungen internationaler Organisationen, denen nach Artikel 118 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.