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Die Institute dürfen folgende Parteien als Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung nutzen: Zentralstaaten und Zentralbanken, regionale und lokale Gebietskörperschaften, multilaterale Entwicklungsbanken, internationale Organisationen, wenn Risikopositionen ihnen gegenüber nach Artikel 117 ein Risikogewicht von 0 % zugewiesen wird, öffentliche Einrichtungen, wenn Ansprüche an sie gemäß Artikel 116 behandelt werden, Institute und Finanzinstitute, bei denen Risikopositionen gegenüber dem Finanzinstitut wie Risikopositionen gegenüber Instituten gemäß Artikel 119 Absatz 5 behandelt werden, andere Unternehmen, einschließlich Mutter-, Tochter- und verbundene Unternehmen des Instituts, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: für diese anderen Unternehmen liegt eine Bonitätsbeurteilung einer ECAI vor, im Fall von Instituten, die die risikogewichteten Forderungsbeträge und erwarteten Verlustbeträge nach dem IRB-Ansatz ermitteln, liegt für diese anderen Unternehmen keine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI vor und sie werden von dem jeweiligen Institut intern beurteilt, zentrale Gegenparteien.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.