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CRR
Die in Absatz 2 genannte Frist beginnt mit dem Tag des Eingangs des vollständigen Antrags nach Absatz 1 Buchstabe a bei der konsolidierenden Aufsichtsbehörde. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet den vollständigen Antrag umgehend an die anderen zuständigen Behörden weiter; mit dem Tag des Eingangs eines von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde erstellten Berichts über die gruppeninternen Verpflichtungen innerhalb der Gruppe bei den zuständigen Behörden.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.