lexiara

(6)

CRR

Wenden ein EU-Mutterinstitut und seine Tochterunternehmen, die Tochterunternehmen einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft einen fortgeschrittenen Messansatz nach Artikel 312 Absatz 2 oder den IRB-Ansatz nach Artikel 143 einheitlich an, so gestatten die zuständigen Behörden, dass Mutter und Töchter die Kriterien der Artikel 321 und 322 oder des Teils 3 Titel II Kapitel 3 Abschnitt 6 gemeinsam und in einer Weise erfüllen, die mit der Struktur der Gruppe und ihren Risikomanagementsystemen, -verfahren und -methoden vereinbar ist.

· All articles ·

Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.