a)
Die zugrunde liegende Verbindlichkeit bezieht sich auf eine der folgenden Risikopositionen: eine Risikoposition gegenüber einem Unternehmen im Sinne des Artikels 147, mit Ausnahme von Versicherungs- und Rückversicherungsgesellschaften, eine Risikoposition gegenüber einer regionale oder lokale Gebietskörperschaft oder eine öffentliche Stelle, die nicht gemäß Artikel 147 als Forderung an einen Zentralstaat oder eine Zentralbank behandelt wird, einer Risikoposition gegenüber einem KMU, die gemäß Artikel 147 Absatz 5 als Risikoposition aus dem Mengengeschäft eingestuft ist;
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.