art_220__para_5__text_1
CRR
Für die Zwecke der Absätze 2 und 3 bezeichnet "Wertpapiergruppe" Wertpapiere, die von ein und demselben Emittenten am selben Tag ausgegeben wurden, die gleiche Laufzeit haben, den gleichen Bedingungen und Konditionen unterliegen und für die die gleichen, in Artikel 224 beziehungsweise 225 genannten Verwertungszeiträume gelten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.