art_221__para_3__text_1
CRR
Ein Institut kann unabhängig davon, ob es zur Berechnung der risikogewichteten Positionsbeträge nach dem Standardansatz oder dem IRB-Ansatz verfährt, beschließen, auf ein internes Modell zurückzugreifen. Hat sich ein Institut jedoch für die Verwendung eines internen Modells entschieden, so wendet es dieses auf alle Gegenparteien und Wertpapiere an, außer auf unwesentliche Portfolios, bei denen es gemäß Artikel 220 die aufsichtlichen oder die auf eigenen Schätzungen beruhenden Volatilitätsanpassungen zugrunde legen kann.
← (3) · All articles · art_221__para_3__text_2 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.