art_222__para_4__text_1
CRR
Dem besicherten Teil einer Risikoposition aus Pensions- und Wertpapierverleih- oder -leihgeschäften, die die Kriterien des Artikels 227 erfüllen, weisen die Institute das Risikogewicht 0 % zu. Ist die Gegenpartei eines solchen Geschäfts kein wesentlicher Marktteilnehmer, weisen die Institute ein Risikogewicht von 10 % zu.
← 4. · All articles · (5) →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.