4.
Für die Berechnung von E in Absatz 3 gilt Folgendes: Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem Standardansatz berechnen, setzen den Forderungswert eines in Anhang I genannten außerbilanziellen Postens nicht mit dem in Artikel 111 Absatz 1 genannten Forderungswert, sondern mit 100 % seines Werts an; Institute, die die risikogewichteten Forderungsbeträge nach dem IRB-Ansatz berechnen, ermitteln den Forderungswert der in Artikel 166 Absätze 8 bis 10 aufgeführten Posten, indem sie anstelle der dort genannten Umrechnungsfaktoren oder Prozentsätze einen Umrechnungsfaktor von 100 % zugrunde legen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.