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CRR

Ein signifikantes Kreditrisiko ist in folgenden Fällen als übertragen zu betrachten: Die risikogewichteten Positionsbeträge der von dem Originator an dieser Verbriefung gehaltenen mezzaninen Verbriefungspositionen gehen nicht über 50 % der risikogewichteten Positionsbeträge aller mezzaninen Verbriefungspositionen bei dieser Verbriefung hinaus; kann der Originator bei einer Verbriefung ohne mezzanine Verbriefungspositionen nachweisen, dass der Risikopositionswert der Verbriefungspositionen, die von dem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde, erheblich über eine begründete Schätzung des für die verbrieften Risikopositionen erwarteten Verlusts hinausgeht, so hält er höchstens 20 % der Risikopositionswerte der Verbriefungspositionen, die von seinem harten Kernkapital abzuziehen wären oder denen ein Risikogewicht von 1250 % zugewiesen würde. Ist die mögliche Verringerung der risikogewichteten Positionsbeträge, die der Originator durch diese Verbriefung erreichen würde, nicht durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt, können die zuständigen Behörden im Einzelfall entscheiden, dass keine Übertragung eines signifikanten Kreditrisikos vorliegt.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.