art_243__para_4__text_1
CRR
Alternativ zu den Absätzen 2 und 3 gestatten die zuständigen Behörden einem Originator, ein signifikantes Kreditrisiko als übertragen zu betrachten, wenn der Originator für jede Verbriefung nachweisen kann, dass die Verringerung der Eigenmittelanforderungen, die er durch die Verbriefung erreicht, durch eine entsprechende Übertragung von Kreditrisiko auf Dritte gerechtfertigt ist.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.