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Der Originator einer synthetischen Verbriefung kann die risikogewichteten Forderungsbeträge und gegebenenfalls die erwarteten Verlustbeträge für die verbrieften Forderungen gemäß Artikel 249 berechnen, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Ein signifikantes Kreditrisiko gilt durch Besicherung oder Absicherung ohne Sicherheitsleistung als auf Dritte übertragen; der Originator setzt für alle Verbriefungspositionen, die er an dieser Verbriefung hält, ein Risikogewicht von 1250 % an oder zieht diese Verbriefungspositionen gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe k von seinem harten Kernkapital ab.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.