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CRR

Zusätzlich zu den jeweils geltenden Anforderungen der Absätze 1 bis 4 erfüllt die Übertragung alle folgenden Bedingungen: Aus den Verbriefungsunterlagen geht die wirtschaftliche Substanz der Transaktion hervor; die Besicherung, durch die das Kreditrisiko übertragen wird, entspricht Artikel 247 Absatz 2; die für die Übertragung des Kreditrisikos genutzten Instrumente enthalten keine Bestimmungen oder Bedingungen, die wesentliche Erheblichkeitsschwellen festlegen, unterhalb deren eine Kreditbesicherung nicht als ausgelöst gilt, wenn ein Kreditereignis eintritt, die Kündigung der Besicherung ermöglichen, wenn sich die Kreditqualität der zugrunde liegenden Forderungen verschlechtert, den Originator anders als bei Klauseln über die vorzeitige Rückzahlung zur Verbesserung von Positionen in einer Verbriefung verpflichten, die Kosten des Instituts für die Besicherung erhöhen bzw. die an die Inhaber von Verbriefungspositionen zu zahlende Rendite aufstocken, wenn sich die Kreditqualität des zugrunde liegenden Forderungspools verschlechtert hat; von einem qualifizierten Rechtsberater wurde ein Gutachten eingeholt, das die Durchsetzbarkeit der Besicherung in allen relevanten Rechtsräumen bestätigt; aus den Verbriefungsunterlagen geht – soweit relevant – unmissverständlich hervor, dass jeder über die vertraglichen Verpflichtungen hinausgehende Kauf oder Rückkauf von Verbriefungspositionen durch den Originator oder den Sponsor nur zu marktüblichen Konditionen erfolgen darf; Rückführungsoptionen erfüllen alle folgenden Bedingungen: Ihre Ausübung liegt im Ermessen des Originators, sie können nur ausgeübt werden, wenn 10 % oder weniger des ursprünglichen Werts der verbrieften Forderungen ungetilgt sind, sie sind nicht im Hinblick darauf strukturiert, die Zuweisung von Verlusten zu Bonitätsverbesserungspositionen oder anderen von den Anlegern gehaltenen Positionen zu vermeiden, und sind auch nicht anderweitig im Hinblick auf eine Bonitätsverbesserung strukturiert.

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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.