art_247__para_1__text_2
CRR
Als Besicherung mit Sicherheitsleistung anerkannt werden können nur Finanzsicherheiten, die gemäß Kapitel 4 für die Berechnung der risikogewichteten Forderungsbeträge nach Kapitel 2 anerkennungsfähig sind, wobei für diese Anerkennung die in Kapitel 4 festgelegten einschlägigen Anforderungen erfüllt sein müssen.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.