art_247__para_3__text_1
Abweichend von Absatz 2 müssen die in Artikel 201 Absatz 1 Buchstaben a bis h genannten anerkennungsfähigen Steller einer Absicherung ohne Sicherheitsleistung - ausgenommen qualifizierte zentrale Gegenparteien - eine Bonitätsbeurteilung einer anerkannten ECAI haben, die gemäß Artikel 136 einer Bonitätsstufe von mindestens 3 zugeordnet wird und zum Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung der Absicherung einer Bonitätsstufe von mindestens 2 zugeordnet wurde. Institute, die auf eine direkte Forderung an den Sicherungsgeber den IRB-Ansatz anwenden dürfen, können die Anerkennungsfähigkeit anhand des ersten Satzes und ausgehend von der Äquivalenz zwischen der PD des Sicherungsgebers und der PD, die mit der in Artikel 136 angegebenen Bonitätsstufe verknüpft ist, bewerten.
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Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.