(6)
Bei Verbriefungen mit einer Klausel der vorzeitigen Rückzahlung von Retailforderungen, die nicht zweckgebunden und uneingeschränkt fristlos kündbar sind und bei denen die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird, wenn der Zinsüberschuss auf ein bestimmtes Niveau absinkt, vergleichen die Institute den Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses mit dem Niveau, ab dem ein Zinsüberschuss in der Verbriefung verbleiben muss. Erfordert die Verbriefung keine Einbehaltung des Zinsüberschusses, so gilt als Rückbehaltungspunkt ein Wert von 4,5 Prozentpunkten über dem Niveau, bei dem die vorzeitige Rückzahlung ausgelöst wird. Der anzuwendende Umrechnungsfaktor richtet sich nach dem Niveau des aktuellen Dreimonatsdurchschnitts des Zinsüberschusses (siehe Tabelle 2). Tabelle 2 Verbriefungen mit einer Klausel der kontrollierten vorzeitigen Rückzahlung Verbriefungen mit einer Klausel der unkontrollierten vorzeitigen Rückzahlung Dreimonatsdurchschnitt des Zinsüberschusses Umrechnungsfaktor Umrechnungsfaktor über Niveau A 0 % 0 % Stand A 1 % 5 % Niveau B 2 % 15 % Niveau C 10 % 50 % Niveau D 20 % 100 % Niveau E 40 % 100 % Dabei entspricht "Niveau A" einem Zinsüberschuss von weniger als 133,33 %, aber nicht weniger als 100 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau B" einem Zinsüberschuss von weniger als 100 %, aber nicht weniger als 75 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau C" einem Zinsüberschuss von weniger als 75 %, aber nicht weniger als 50 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau D" einem Zinsüberschuss von weniger als 50 %, aber nicht weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts, "Niveau E" einem Zinsüberschuss von weniger als 25 % des Rückbehaltungspunkts.
← art_256__para_5__point_d__text_1 · All articles · art_256__para_6__text_1 →
Source: EUR-Lex (Cellar) · retrieved 2026-09-25 · Text as adopted (Official Journal); later amendments are not incorporated in this text.